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Satzung des Freundeskreises Litauen e.V.
I. Name, Sitz, Zweck und Gegenstand des Vereins
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis Litauen e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 27239 Twistringen
(3) Er ist eingetragen beim Amtsgericht Walsrode unter Nr. VR 110576
§ 2 Zweck / Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere
a) durch Unterstützung der sozialen Dienste;
b) die Förderung und Organisation von Kulturaustauschen, insbesondere im Jugendbereich;
c) sowie die Durchführung von Hilfstransporten
Anmerkung:
Förderung der Jugend- und Altenhilfe
Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege Förderung der Betreuung ausländischer (Litauen) Besucher in Deutschland u.ä., die dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig.
(2) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel und Zuwendungen
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Vergütungen
(1) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem, Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.
II. Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts;
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a) eine vom Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung,
b) die Zulassung durch den Vorstand
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon zu benachrichtigen
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung (§8)
b) Tod (§9)
c) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§10)
d) Ausschluss (§11)
§ 8 Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und dem Verein mindestens einen Monat vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
§ 9 Ausscheiden durch Tod
Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus
§ 10 Auflösung einer juristischen Person oder eine Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft.
§ 11 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem verein ausgeschlossen werden.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes können jedoch nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben,sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
(4) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken.
Er hat insbesondere das Recht,
a) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
b) in der Mitgliederversammlung Auskünfte über Angelegenheiten des Vereins zu erlangen;
c) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;
d) die Niederschrift der Mitgliederversammlung einzusehen;
e) die Mitgliederliste einzusehen
§ 13 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse des Vereins zu wahren.
Er hat insbesondere
a) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen
b) die Zahlung des Beitrages bei Fälligkeit zu leisten
III. Organe desVereins
§ 14 Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
A: Der Vorstand
B: Die Mitgliederversammlung
§ 15 Leitung des Vereins
(1) Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere der Satzung.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 16.
§ 16 Vertretung
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart und zwei Beisitzer.
(2) Zur gesetzlichen Vertretung des Vereins sind berechtigt: Der 1. Vorsitzende allein oder der stell. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 17 Zusammensetzung
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestellen.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 18 Willensbildung
(1) Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt.
(3) Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
B. Die Mitgliederversammlung
§ 19 Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von ⅓ der Mitglieder einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung findet am Sitz des Vereins statt.
§ 20 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
(2) Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich unterAnkündigung der Tagesordnung einzuladen.
(3) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Mitgliederversammlung einberuft.
(4) Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen und nicht auf der Tagesordnung ausdrücklich genannte Beratungspunkte betreffen, müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen (siehe auch § 12 der Satzung).
§ 21 Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstandes bzw. einem anderen Mitglied des Vereins übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.
§ 22 Gegenstände der Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
d) Wahl von Rechnungsprüfern;
e) Ausschluss von Vorstandsmitgliedern;
f) Die Höhe der Fälligkeit der Beiträge;
g) Auflösung des Vereins.
§ 23 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung
b) Ausschluss von Vorstandsmitgliedern aus dem Verein;
c) Auflösung des Vereins
§ 24 Entlastung
Ein Mitglied kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob es zu entlasten ist.
§ 25 Abstimmung und Wahlen
(1) Nur die zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder können ihr Stimmrecht ausüben. Eine Übertragung oder Kumulation des Stimmrechts ist nicht möglich.
(2) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand oder mindestens der vierte Teil der bei Beschlussfassung hierüber gültig abgegebene Stimmen es verlangt.
(3) Bei Feststellung des Stimmenverhältnisses werden die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die stimme des Vorsitzenden des Vereins.
(4) Der Gewählte hat unverzüglich dem Verein zu erklären. Ob er die Wahl annimmt.
§ 26 Versammlungsniederschrift
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
(2) Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden.
IV. Sonstiges
§ 27 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 28 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische und katholische Kirchengemeinde in Twistringen, und zwar je zur Hälfte. Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 genannten Zwecke zu verwenden.
Angenommen in der Gründungsversammlung am 04. Juli 2000
Die Gründungsmitglieder